Impressum

Angaben gemäß § 5 TMG

MaHalla GmbH & Co. KG
Wilhelminenhofstr. 76
12459 Berlin

Kontakt
Telefon: 030 8800070
E-Mail: info@mahalla.berlin

Registergericht: Amtsgericht Berlin
Registernummer: HRA 57176 B

Umsatzsteuer-ID gemäß § 27a UStG: DE 330 257 147

Datenschutzerklärung

1. Verantwortlicher

MaHalla GmbH & Co. KG
Wilhelminenhofstr. 76
12459 Berlin
E-Mail: info@mahalla.berlin

2. Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten

Wir erheben personenbezogene Daten nur, soweit dies zur Bereitstellung unserer Dienstleistungen erforderlich ist. Dies umfasst Daten, die Sie uns über das Kontaktformular oder das Location-Inquiry-Formular auf unserer Website freiwillig mitteilen, insbesondere Name, E-Mail-Adresse, Telefonnummer und projektbezogene Angaben.

Rechtsgrundlage: Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO (Vertragsanbahnung) sowie Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO (berechtigtes Interesse an der Bearbeitung von Anfragen).

3. Weitergabe an Dritte

Vercel Inc.

Formulardaten werden über einen serverseitigen Proxy von Vercel Inc., 340 Pine Street, Suite 701, San Francisco, CA 94104, USA übermittelt. Vercel verarbeitet diese Daten ausschließlich zur Weiterleitung und speichert sie nicht dauerhaft. Die Datenübertragung in die USA erfolgt auf Grundlage der Standardvertragsklauseln der EU-Kommission gemäß Art. 46 Abs. 2 lit. c DSGVO.

Airtable Inc.

Anfragedaten aus dem Location-Inquiry-Formular werden in Airtable Inc., 799 Market Street, Floor 8, San Francisco, CA 94103, USA gespeichert. Airtable dient uns als internes CRM-System zur Bearbeitung von Buchungsanfragen. Die Datenübertragung in die USA erfolgt auf Grundlage der Standardvertragsklauseln der EU-Kommission gemäß Art. 46 Abs. 2 lit. c DSGVO. Weitere Informationen finden Sie unter: https://airtable.com/privacy

Framer B.V.

Unsere Website wird über Framer B.V., Rozengracht 175A, 1016 LZ Amsterdam, Niederlande gehostet. Framer verarbeitet dabei technisch notwendige Daten wie IP-Adressen im Rahmen der Bereitstellung der Website. Weitere Informationen finden Sie unter: https://www.framer.com/legal/privacy-statement/

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5. Cookies

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6. Ihre Rechte

Sie haben gegenüber uns folgende Rechte hinsichtlich Ihrer personenbezogenen Daten:

  • Auskunft (Art. 15 DSGVO)

  • Berichtigung (Art. 16 DSGVO)

  • Löschung (Art. 17 DSGVO)

  • Einschränkung der Verarbeitung (Art. 18 DSGVO)

  • Datenübertragbarkeit (Art. 20 DSGVO)

  • Widerspruch (Art. 21 DSGVO)

Zur Ausübung Ihrer Rechte wenden Sie sich bitte an: info@mahalla.berlin

Sie haben außerdem das Recht, sich bei der zuständigen Datenschutzaufsichtsbehörde zu beschweren. Die zuständige Behörde für Berlin ist:

Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Friedrichstr. 219
10969 Berlin
https://www.datenschutz-berlin.de

7. Datensicherheit

Wir verwenden SSL/TLS-Verschlüsselung für alle Datenübertragungen auf unserer Website.

8. Aktualität

Diese Datenschutzerklärung ist aktuell gültig und hat den Stand März 2026. Wir behalten uns vor, diese Datenschutzerklärung bei Bedarf anzupassen.

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Allgemeine Geschäftsbedingungen

der MaHalla GmbH & Co. KG für Veranstaltungen und Raumnutzungen

Stand: August 2026 – überarbeiteter Entwurf

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB") gelten für sämtliche Verträge der MaHalla GmbH & Co. KG, Wilhelminenhofstraße 76/77, 12459 Berlin („MaHalla"), über die zeitweise Überlassung von Räumen, Hallen, Flächen und sonstigen Bereichen der MaHalla sowie für sämtliche damit zusammenhängenden Lieferungen und Leistungen.

(2) Diese AGB gelten gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen sowie gegenüber Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB. Regelungen, die nur gegenüber Unternehmern oder nur gegenüber Verbrauchern gelten, sind als solche gekennzeichnet.

(3) Der Vertragspartner der MaHalla wird nachfolgend „Kunde" genannt. Soweit der Kunde die Veranstaltung selbst durchführt, ist er zugleich Veranstalter. Handelt der Kunde als Agentur oder sonst für einen Dritten, wird er selbst Vertragspartner, sofern nicht ausdrücklich in Textform vereinbart ist, dass der Dritte Vertragspartner wird. Wird der Dritte Vertragspartner, haftet der Kunde neben diesem als Gesamtschuldner für die Erfüllung sämtlicher vertraglicher Verpflichtungen, soweit nichts anderes vereinbart ist.

(4) Abweichende oder entgegenstehende Geschäftsbedingungen des Kunden finden keine Anwendung, sofern MaHalla ihrer Geltung nicht ausdrücklich in Textform zugestimmt hat.

(5) Individuelle Vereinbarungen im Angebot, in der Auftragsbestätigung oder im Raumnutzungsvertrag gehen diesen AGB vor.

§ 2 Vertragsschluss, Angebote und Optionen

(1) Angebote der MaHalla sind, soweit nicht ausdrücklich anders bezeichnet, freibleibend.

(2) Ein Vertrag kommt zustande, wenn MaHalla das vom Kunden unterzeichnete Angebot bzw. den Raumnutzungsvertrag gegenzeichnet, den Auftrag in Textform bestätigt oder mit der Leistungserbringung beginnt. Widerspricht MaHalla einem vom Kunden unterzeichnet zurückgesandten Angebot nicht innerhalb von fünf Werktagen nach Zugang, gilt der Vertrag als geschlossen.

(3) Optionen und Reservierungen sind nur für den ausdrücklich vereinbarten Optionszeitraum verbindlich. Nach dessen Ablauf kann MaHalla ohne weitere Mitteilung über die betreffenden Räume und Termine verfügen. Geht MaHalla während des Optionszeitraums eine anderweitige verbindliche Anfrage für denselben Termin zu, kann MaHalla den Kunden zur verbindlichen Buchung innerhalb von zwei Werktagen auffordern; erfolgt sie nicht, erlischt die Option.

(4) Änderungen insbesondere hinsichtlich Veranstaltungsart, Gästezahl, Veranstaltungsdauer, Flächennutzung oder Produktionsumfang bedürfen der vorherigen Zustimmung von MaHalla und können zu einer Anpassung von Preis, Personalbedarf, Sicherheitskonzept oder sonstigen Leistungen führen. Für Reduzierungen des Leistungsumfangs gilt § 7 Abs. 6.

(5) Ist der Kunde Verbraucher, besteht bei Verträgen über die Überlassung von Räumen und die Erbringung von Leistungen für eine Veranstaltung zu einem bestimmten Termin oder Zeitraum kein Widerrufsrecht (§ 312g Abs. 2 Nr. 9 BGB).

§ 3 Vertragsgegenstand und Nutzungszweck

(1) Vertragsgegenstand sind ausschließlich die im Angebot, in der Auftragsbestätigung oder im Raumnutzungsvertrag bezeichneten Räume, Flächen und Leistungen.

(2) Die Räumlichkeiten dürfen ausschließlich zu dem vereinbarten Veranstaltungszweck und innerhalb des vereinbarten Zeitraums genutzt werden.

(3) Eine wesentliche Änderung des Veranstaltungscharakters oder Nutzungszwecks bedarf der vorherigen Zustimmung von MaHalla.

(4) Nicht ausdrücklich überlassene Räume und Flächen dürfen vom Kunden, seinen Mitarbeitern, Dienstleistern, Gästen und sonstigen von ihm zugelassenen Personen nicht genutzt werden.

(5) Die Überlassung der Räume an Dritte, insbesondere Untervermietung oder sonstige selbstständige Gebrauchsüberlassung, bedarf der vorherigen Zustimmung von MaHalla. Die Beauftragung von Produktionsdienstleistern, Künstlern, Caterern und sonstigen zur Durchführung der Veranstaltung erforderlichen Gewerken stellt keine Untervermietung dar.

(6) MaHalla bleibt berechtigt, nicht vom Kunden exklusiv angemietete Bereiche des Grundstücks und Gebäudes selbst zu nutzen oder Dritten zu überlassen, sofern hierdurch die vertragsgemäße Durchführung der Veranstaltung nicht wesentlich beeinträchtigt wird.

(7) Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass sich auf dem Gelände weitere Mieter, Studios und Betriebe befinden, deren Betrieb während der Nutzungszeit fortgeführt wird. Deren Zugangs- und Nutzungsrechte bleiben unberührt.

(8) Anlieferung, Be- und Entladen, Parken und Lagerung sind nur in den von MaHalla zugewiesenen Bereichen und Zeiten zulässig. Fahrzeuge werden auf dem Gelände auf eigene Gefahr abgestellt.

§ 4 Miet- und Nutzungszeiten

(1) Die vereinbarten Nutzungszeiten umfassen sämtliche Auf-, Veranstaltungs- und Abbauzeiten. Veranstaltungsbeginn im Sinne dieser AGB ist der erste Tag der vereinbarten Nutzungszeit einschließlich Aufbau.

(2) Der Kunde hat sicherzustellen, dass seine Mitarbeiter, Dienstleister, Lieferanten und sonstigen Beauftragten die vereinbarten Zeiten einhalten.

(3) Eine Überschreitung der vereinbarten Nutzungszeit bedarf der vorherigen Zustimmung von MaHalla.

(4) Bei Überschreitung der vereinbarten Nutzungszeit ist MaHalla berechtigt, die hierdurch entstehenden zusätzlichen Raum-, Betriebs-, Personal-, Energie-, Sicherheits- und sonstigen Kosten gemäß den im Angebot genannten Sätzen bzw. der jeweils aktuellen Preisliste von MaHalla, im Übrigen nach tatsächlichem Aufwand zu berechnen. Angefangene Stunden werden voll berechnet.

(5) Weitergehende Schadensersatzansprüche bleiben unberührt.

§ 5 Preise, Nebenkosten und Zahlungsbedingungen

(1) Es gelten die im Angebot bzw. Vertrag vereinbarten Preise. Gegenüber Unternehmern verstehen sich die Preise zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer, sofern sie nicht ausdrücklich als Bruttopreise ausgewiesen sind; gegenüber Verbrauchern werden die Preise einschließlich Umsatzsteuer ausgewiesen. „Raummiete" im Sinne dieser AGB ist die im Angebot bzw. Vertrag als solche ausgewiesene Vergütung für die Überlassung der Räume und Flächen. „Auftragssumme" ist die Summe aller im Angebot bzw. Vertrag fest vereinbarten Vergütungen (Raummiete und Leistungen) ohne variable, verbrauchsabhängige oder nach Aufwand abzurechnende Positionen.

(2) Soweit im Angebot nichts anderes bestimmt ist, sind Strom und Wasser für den vereinbarten Nutzungszweck in der Raummiete enthalten. Heizung ist nicht enthalten und wird gesondert nach Angebot, im Übrigen nach Verbrauch bzw. Aufwand berechnet. Ein über den vereinbarten Nutzungszweck wesentlich hinausgehender Verbrauch, insbesondere für Produktions- und Veranstaltungstechnik oder Catering mit hohem Energiebedarf, kann nach Verbrauch berechnet werden.

(3) Soweit nicht individuell anders vereinbart, gelten folgende Zahlungsbedingungen:

  • 50 % der Auftragssumme bei Vertragsschluss;

  • 50 % der Auftragssumme spätestens 30 Kalendertage vor Veranstaltungsbeginn.

Die Anzahlung wird mit Vertragsschluss in Rechnung gestellt.

(4) Bei Vertragsschluss weniger als 30 Kalendertage vor Veranstaltungsbeginn ist die gesamte Auftragssumme sofort fällig.

(5) Variable, verbrauchsabhängige, nach Aufwand abzurechnende oder erst nach Veranstaltungsende feststellbare Leistungen werden nach Veranstaltungsende abgerechnet.

(6) Rechnungen sind, sofern nicht anders vereinbart, innerhalb von 7 Kalendertagen nach Rechnungsstellung ohne Abzug zahlbar. Rechnungen werden elektronisch übermittelt; der Kunde ist mit der elektronischen Übermittlung einverstanden.

(7) Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Verzugszinsen. MaHalla bleibt berechtigt, den tatsächlich entstandenen weitergehenden Verzugsschaden geltend zu machen.

(8) Befindet sich der Kunde mit einer wesentlichen fälligen Zahlung in Verzug, kann MaHalla nach erfolgloser angemessener Fristsetzung die Übergabe bzw. weitere Nutzung der Veranstaltungsflächen verweigern oder vom Vertrag zurücktreten. Die Rechte von MaHalla wegen einer Stornierung bzw. eines vom Kunden zu vertretenden Veranstaltungsausfalls bleiben unberührt.

§ 6 Sicherheitsleistung

(1) MaHalla kann abhängig von Art, Größe und Risikoprofil der Veranstaltung eine angemessene Kaution oder sonstige Sicherheitsleistung verlangen. Höhe und Fälligkeit ergeben sich aus dem Angebot; mangels Vereinbarung ist die Sicherheitsleistung spätestens 14 Kalendertage vor Veranstaltungsbeginn zu leisten. Ohne Eingang der Sicherheitsleistung ist MaHalla nicht zur Übergabe verpflichtet.

(2) Die Sicherheitsleistung dient insbesondere der Sicherung von Ansprüchen wegen Beschädigungen, außergewöhnlicher Reinigung, nicht entsorgter Abfälle, zusätzlicher Nutzungszeiten, Verlust von Schlüsseln oder Zugangsmitteln sowie sonstiger nachträglicher Veranstaltungskosten.

(3) Eine nicht in Anspruch genommene Sicherheitsleistung wird nach abschließender Prüfung und Abrechnung der Veranstaltung, spätestens 30 Kalendertage nach Rückgabe, zurückgezahlt. Eine Verzinsung erfolgt nicht.

§ 7 Stornierung durch den Kunden

(1) Eine Stornierung bedarf mindestens der Textform. Maßgeblich ist der Zugang bei MaHalla.

(2) Soweit im individuellen Vertrag keine abweichende Regelung getroffen wurde, kann MaHalla bei einer vom Kunden veranlassten Absage folgende pauschalierte Ausfallentschädigung verlangen:

  • bei Zugang der Stornierung mehr als 90 Kalendertage vor Veranstaltungsbeginn: 50 %,

  • 90 bis 31 Kalendertage vor Veranstaltungsbeginn: 75 %,

  • 30 Kalendertage oder weniger vor Veranstaltungsbeginn: 100 %

der Auftragssumme (§ 5 Abs. 1).

(3) Dem Kunden bleibt ausdrücklich der Nachweis gestattet, dass MaHalla kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

(4) Leistungen Dritter, die MaHalla im Auftrag des Kunden verbindlich bestellt hat, sowie nicht mehr stornierbare Produktions-, Personal-, Material- und Beschaffungskosten sind zusätzlich zu ersetzen, soweit sie den auf diese Positionen entfallenden Anteil der Ausfallentschädigung nach Abs. 2 übersteigen.

(5) Dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass entsprechende Kosten nicht oder in wesentlich geringerer Höhe entstanden sind.

(6) Nimmt der Kunde die Räume oder Leistungen ganz oder teilweise nicht in Anspruch, ohne storniert zu haben, gilt dies als Stornierung zum Veranstaltungsbeginn. Reduziert der Kunde den vereinbarten Leistungsumfang (Flächen, Zeiten, Leistungen) um mehr als 10 % der Auftragssumme, gelten die Abs. 2 bis 5 für den entfallenden Teil entsprechend.

§ 8 Verschiebung der Veranstaltung

(1) Eine Verschiebung der Veranstaltung auf einen anderen Termin ist nur mit Zustimmung von MaHalla möglich; ein Anspruch hierauf besteht nicht. Die Zustimmung setzt voraus, dass der neue Termin verfügbar ist und innerhalb von zwölf Monaten nach dem ursprünglichen Veranstaltungsbeginn liegt. Eine Verschiebung ist einmalig möglich.

(2) Stimmt MaHalla einer vom Kunden gewünschten Verschiebung zu, schuldet der Kunde zusätzlich zur Vergütung für den neuen Termin ein Umbuchungsentgelt in Höhe von 20 % der für den ursprünglichen Termin vereinbarten Raummiete (§ 5 Abs. 1). Das Umbuchungsentgelt wird mit der Zustimmung fällig und wird auf die Vergütung für den neuen Termin nicht angerechnet.

(3) Darüber hinaus hat der Kunde die Kosten zu ersetzen, die infolge der Verschiebung doppelt oder zusätzlich anfallen. Dies betrifft insbesondere Leistungen Dritter, Personal, Material sowie Planungs- und Produktionsleistungen, die für den ursprünglichen Termin bereits beauftragt oder erbracht wurden und für den neuen Termin erneut zu beauftragen oder zu erbringen sind, sowie Stornokosten Dritter. MaHalla wird sich bemühen, bereits beauftragte Leistungen auf den neuen Termin zu übertragen. Dem Kunden bleibt der Nachweis gestattet, dass entsprechende Kosten nicht oder in wesentlich geringerer Höhe entstanden sind.

(4) Für den neuen Termin gelten die zum Zeitpunkt der Zustimmung aktuellen Preise von MaHalla, soweit nichts anderes vereinbart wird. Bereits geleistete Zahlungen werden auf den neuen Termin angerechnet.

(5) Storniert der Kunde die verschobene Veranstaltung, gilt § 7. Wurde die Verschiebung weniger als 91 Kalendertage vor dem ursprünglichen Veranstaltungsbeginn vereinbart, ist für die Höhe der Ausfallentschädigung der Zeitpunkt der Stornierung im Verhältnis zum ursprünglichen Veranstaltungsbeginn maßgeblich, soweit sich hieraus ein höherer Prozentsatz ergibt. Das Umbuchungsentgelt wird auf die Ausfallentschädigung nicht angerechnet.

(6) Verschiebungen wegen höherer Gewalt richten sich nach § 24. Abs. 2 findet insoweit keine Anwendung; Abs. 3 bleibt unberührt.

§ 9 Pflichten und Verantwortung des Kunden

(1) Der Kunde ist für die ordnungsgemäße Planung und Durchführung seiner Veranstaltung verantwortlich, soweit die betreffenden Aufgaben nicht ausdrücklich von MaHalla übernommen wurden.

(2) Er hat sämtliche für seine Veranstaltung einschlägigen gesetzlichen und behördlichen Vorschriften einzuhalten.

(3) Dies betrifft insbesondere Vorschriften des Veranstaltungs- und Versammlungsstättenrechts, des Brandschutzes, Jugendschutzes, Arbeitsschutzes, Immissions- und Lärmschutzes sowie gegebenenfalls lebensmittel-, gaststätten-, gewerbe- und ordnungsrechtliche Bestimmungen.

(4) Der Kunde hat MaHalla sämtliche für die sicherheitsrechtliche Beurteilung erforderlichen Angaben, insbesondere Gästezahlen, Ablauf-, Bestuhlungs-, Bühnen-, Technik-, Rigging-, Dekorations- und Flächenpläne, rechtzeitig zur Verfügung zu stellen.

(5) Behördliche Genehmigungen, Anzeigen oder Erlaubnisse, die aus Art, Inhalt, Umfang oder Besucherzahl der Veranstaltung resultieren, sind vom Kunden einzuholen, sofern nicht ausdrücklich vereinbart wurde, dass MaHalla diese Aufgabe übernimmt. Die Kosten sämtlicher für die Veranstaltung erforderlichen Genehmigungen, Nachweise, Gutachten und behördlichen Auflagen trägt der Kunde, soweit nichts anderes vereinbart ist; dies gilt auch, wenn MaHalla sie als Betreiberin beantragt. Erforderliche Unterlagen hat der Kunde MaHalla so rechtzeitig zur Verfügung zu stellen, dass behördliche Fristen eingehalten werden können.

(6) Gebäudebezogene Genehmigungen und Unterlagen, für deren Bereitstellung ausschließlich der Betreiber bzw. Verfügungsberechtigte verantwortlich ist, werden von MaHalla im erforderlichen Umfang bereitgestellt bzw. eingeholt.

(7) Der Kunde benennt spätestens vor Beginn des Aufbaus einen verantwortlichen und entscheidungsbefugten Ansprechpartner, der während der gesamten Nutzungszeit erreichbar ist.

(8) MaHalla kann die Anwesenheit eigenen Personals, insbesondere einer Veranstaltungsleitung und der Haustechnik, während der Nutzungszeit vorschreiben; die Kosten ergeben sich aus dem Angebot. Soweit für den Einsatz von Bühnen- oder Veranstaltungstechnik nach den versammlungsstättenrechtlichen Vorschriften ein Verantwortlicher für Veranstaltungstechnik erforderlich ist, stellt ihn der Kunde, sofern MaHalla diese Aufgabe nicht ausdrücklich übernimmt.

§ 10 Sicherheits- und Brandschutzbestimmungen

(1) Flucht- und Rettungswege, Notausgänge, Feuerwehrzufahrten, Feuerlöscheinrichtungen, Brandmelder, Elektroverteiler und sicherheitsrelevante Einrichtungen sind jederzeit vollständig freizuhalten.

(2) Die behördlich bzw. von MaHalla zugelassene maximale Besucherzahl darf nicht überschritten werden.

(3) Offenes Feuer, Kerzen, Fackeln, Pyrotechnik, Feuerwerk, Bühnenfeuer, explosionsgefährliche Stoffe, gasbetriebene Anlagen sowie vergleichbare Anwendungen sind nur nach vorheriger Zustimmung von MaHalla und gegebenenfalls erforderlicher behördlicher Genehmigung zulässig.

(4) Der Einsatz von Nebel-, Haze- und Effektmaschinen sowie sonstiger Technik, die Brandmelde- oder Sicherheitseinrichtungen beeinflussen kann, ist vorab mit MaHalla abzustimmen.

(5) Kosten eines durch den Kunden, seine Gäste oder seine Dienstleister schuldhaft verursachten Fehlalarms, Feuerwehr-, Polizei-, Sicherheits- oder sonstigen Behördeneinsatzes trägt der Kunde.

(6) Dekorationen, Bühnenbauten, Messestände und sonstige Einbauten müssen den geltenden Brandschutzanforderungen entsprechen.

(7) Fahrzeuge dürfen nur nach vorheriger Zustimmung von MaHalla in Innenbereiche eingebracht werden. Die von MaHalla bzw. den zuständigen Stellen vorgegebenen Brandschutzmaßnahmen sind einzuhalten.

(8) Abhängig von Art, Größe und Risikoprofil der Veranstaltung sowie nach behördlichen Vorgaben kann MaHalla den Einsatz eines Ordnungs- bzw. Sicherheitsdienstes, eines Sanitätsdienstes oder einer Brandsicherheitswache vorschreiben. Die Kosten trägt der Kunde, soweit nichts anderes vereinbart ist.

(9) Aufbauten, Bühnen, Dekorationen und technische Installationen sind so rechtzeitig vor Einlass fertigzustellen, dass MaHalla und gegebenenfalls die zuständigen Behörden sie abnehmen können. Verzögerungen aus dem Verantwortungsbereich des Kunden gehen zu seinen Lasten; ohne Abnahme kann MaHalla den Einlass verweigern.

(10) In Innenräumen gilt Rauchverbot, soweit MaHalla nicht einzelne Bereiche ausdrücklich freigegeben hat. Der Einsatz von Drohnen bedarf der vorherigen Zustimmung von MaHalla.

§ 11 Technische Anlagen, Rigging und Einbauten

(1) Eingriffe in Gebäude, Wände, Böden, Decken, Tragwerke oder technische Anlagen sind nur mit vorheriger Zustimmung von MaHalla zulässig.

(2) Nägel, Schrauben, Bohrungen, Klebstoffe, Befestigungen und vergleichbare Eingriffe dürfen nur nach vorheriger Freigabe verwendet werden.

(3) Hängepunkte und Tragwerke dürfen ausschließlich innerhalb der von MaHalla freigegebenen Lasten und Positionen verwendet werden.

(4) Auf Verlangen sind prüffähige statische Unterlagen, Lastpläne oder sonstige technische Nachweise vorzulegen.

(5) Technische Anlagen der MaHalla dürfen nur durch MaHalla oder durch von MaHalla autorisierte bzw. entsprechend qualifizierte Personen bedient werden. Rigging-, Elektro- und Bühnenarbeiten dürfen nur durch fachlich qualifizierte Personen nach den einschlägigen technischen Regeln und Unfallverhütungsvorschriften ausgeführt werden.

(6) Der Kunde haftet für Schäden infolge unsachgemäßer Installation, Bedienung oder Nutzung durch ihn oder die von ihm eingesetzten Personen nach Maßgabe dieser AGB und der gesetzlichen Vorschriften.

(7) Vom Kunden vorgenommene Einbauten und Installationen sind bis zum Ende der Abbauzeit vollständig zu entfernen und der ursprüngliche Zustand ist wiederherzustellen, soweit nichts anderes vereinbart ist.

§ 12 Lärm- und Immissionsschutz

(1) Der Kunde hat sämtliche von MaHalla mitgeteilten behördlichen und betrieblichen Vorgaben hinsichtlich Lautstärke, Veranstaltungsdauer und Nutzung der Außenflächen einzuhalten.

(2) Für einzelne Veranstaltungsbereiche können unterschiedliche Grenzwerte und Nutzungszeiten gelten.

(3) Soweit für die jeweilige Veranstaltung nichts Abweichendes vereinbart oder behördlich vorgegeben wird, gilt die von MaHalla für die jeweilige Fläche kommunizierte Schallbegrenzung.

(4) MaHalla ist berechtigt, Schallmessungen durchzuführen und bei Überschreitung zulässiger Werte die unverzügliche Reduzierung der Lautstärke zu verlangen.

(5) Kommt der Kunde einer entsprechenden Anweisung nicht unverzüglich nach, ist MaHalla berechtigt, die erforderlichen Maßnahmen selbst vorzunehmen, soweit dies zur Vermeidung behördlicher Maßnahmen oder erheblicher Beeinträchtigungen erforderlich ist.

(6) Ansammlungen von Personen und erhebliche Lärmentwicklung in Außenbereichen nach den jeweils behördlich zugelassenen Zeiten sind nicht gestattet.

§ 13 Hausrecht und Sicherheit

(1) MaHalla übt während der gesamten Nutzungsdauer das Hausrecht aus. Das Hausrecht des Kunden gegenüber seinen Gästen innerhalb der ihm überlassenen Veranstaltungsflächen bleibt unberührt, soweit es nicht mit Sicherheitsinteressen, behördlichen Vorgaben oder berechtigten Interessen von MaHalla kollidiert.

(2) Den Anweisungen von MaHalla und deren Beauftragten in Sicherheits-, Brandschutz-, Gebäude- und Betriebsfragen ist Folge zu leisten.

(3) MaHalla kann Personen den Zutritt verweigern oder sie des Hauses verweisen, wenn dies aus Sicherheitsgründen oder wegen erheblicher Verstöße gegen gesetzliche Vorschriften, behördliche Auflagen, den Vertrag oder diese AGB erforderlich ist.

(4) Bei einer unmittelbaren Gefahr für Personen, Gebäude oder Anlagen ist MaHalla berechtigt, die Veranstaltung vorübergehend zu unterbrechen oder erforderlichenfalls zu beenden.

(5) Beruht eine Maßnahme nach Abs. 3 oder 4 auf einem Umstand, den der Kunde, seine Mitarbeiter, Beauftragten, Dienstleister, Künstler, Gäste oder sonstige seinem Verantwortungsbereich zuzurechnende Personen zu vertreten haben, bleibt der Anspruch von MaHalla auf die vereinbarte Vergütung unberührt. Eine Minderung oder Rückerstattung der Vergütung ist in diesem Fall ausgeschlossen. Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche des Kunden gegen MaHalla wegen der Zutrittsverweigerung, Unterbrechung oder Beendigung sind ausgeschlossen; § 18 Abs. 1 bleibt unberührt. Weitergehende Ansprüche von MaHalla, insbesondere auf Ersatz der durch die Maßnahme entstandenen zusätzlichen Kosten und Schäden, bleiben unberührt.

§ 14 Getränke, Catering und externe Dienstleister

(1) Die Versorgung der Veranstaltung mit Getränken erfolgt ausschließlich durch MaHalla oder durch von MaHalla benannte Partner. Das Einbringen und der Ausschank eigener Getränke des Kunden oder seiner Dienstleister sind nur nach vorheriger Vereinbarung mit MaHalla zulässig. MaHalla kann die Zustimmung von der Zahlung eines im Einzelfall zu vereinbarenden Korkgeldes abhängig machen.

(2) Catering und Veranstaltungstechnik kann der Kunde frei wählen, soweit im Angebot nichts anderes vereinbart ist.

(3) Externe Caterer, Technikdienstleister und sonstige vom Kunden beauftragte Gewerke sind dem Kunden zuzurechnen. Der Kunde stellt sicher, dass sie die Vorgaben dieser AGB, insbesondere zu Nutzungszeiten, Sicherheit, Brandschutz, Lärmschutz, Reinigung und Abfall, einhalten und über ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz verfügen.

(4) Externe Caterer haben die lebensmittel- und hygienerechtlichen Vorschriften einzuhalten, ausschließlich die ihnen zugewiesenen Flächen zu nutzen, Gasflaschen und offene Flammen nur nach Freigabe durch MaHalla einzusetzen und ihre Abfälle, Fette und Reststoffe selbst zu entsorgen.

(5) Erforderliche gaststättenrechtliche Gestattungen für den Ausschank bei öffentlichen Veranstaltungen holt der Kunde ein, soweit nicht MaHalla den Ausschank durchführt.

§ 15 GEMA, Künstlersozialkasse und sonstige Rechte

(1) Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, obliegen Anmeldung und Abrechnung der Veranstaltung gegenüber GEMA und sonstigen Verwertungsgesellschaften dem Kunden. Auf Verlangen weist der Kunde die Anmeldung nach.

(2) Entsprechendes gilt für gegebenenfalls anfallende Abgaben an die Künstlersozialkasse sowie veranstaltungsbezogene Steuern, Gebühren oder Abgaben.

(3) Der Kunde gewährleistet, dass er über sämtliche für die von ihm eingesetzten Inhalte, Musikstücke, Filme, Marken, Fotos und sonstigen Werke erforderlichen Nutzungsrechte verfügt.

(4) Der Kunde stellt MaHalla von berechtigten Ansprüchen Dritter frei, die aufgrund einer vom Kunden zu vertretenden Verletzung dieser Verpflichtungen gegen MaHalla geltend gemacht werden.

§ 16 Veranstalterhaftpflichtversicherung

(1) Der Kunde hat für die Veranstaltung eine dem Veranstaltungsrisiko angemessene Veranstalterhaftpflichtversicherung einschließlich Mietsachschäden zu unterhalten.

(2) Soweit im Einzelvertrag keine höheren Deckungssummen vereinbart sind, müssen die Deckungssummen mindestens betragen:

  • 5.000.000 EUR für Personen- und Sachschäden,

  • einschließlich einer angemessenen Deckung für Mietsachschäden,

  • sowie eine dem Veranstaltungsrisiko angemessene Deckung für Vermögensschäden.

(3) MaHalla ist berechtigt, spätestens 14 Kalendertage vor Beginn des Aufbaus einen geeigneten Versicherungsnachweis zu verlangen.

(4) Bei Veranstaltungen mit besonderem Risikoprofil kann MaHalla im Angebot oder Vertrag höhere Deckungssummen verlangen.

§ 17 Haftung des Kunden

(1) Der Kunde haftet nach den gesetzlichen Vorschriften für Schäden, die er schuldhaft verursacht. Für das Verschulden seiner Mitarbeiter, Beauftragten, Dienstleister, Künstler und Gäste sowie sonstiger Personen, denen er den Zutritt zu den überlassenen Räumen und Flächen ermöglicht, haftet er wie für eigenes Verschulden (§§ 278, 540 Abs. 2 BGB).

(2) Der Kunde haftet insbesondere für schuldhaft verursachte Schäden an Gebäude, Räumen, Außenflächen, technischen Anlagen, Kunstwerken, Mobiliar und sonstigem Eigentum von MaHalla.

(3) Soweit Dritte MaHalla wegen eines vom Kunden oder den ihm zurechenbaren Personen zu vertretenden Umstands in Anspruch nehmen, stellt der Kunde MaHalla von diesen Ansprüchen einschließlich angemessener Rechtsverteidigungskosten frei.

(4) Schäden sind MaHalla unverzüglich mitzuteilen. Der Kunde wirkt an Übergabe und Rückgabe nach § 20 mit.

§ 18 Haftung von MaHalla

(1) MaHalla haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, für Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie bei Übernahme einer Garantie oder arglistigem Verschweigen eines Mangels. Die Haftung aufgrund sonstiger zwingender gesetzlicher Vorschriften bleibt unberührt.

(2) Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht haftet MaHalla nur auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf. In diesen Fällen ist die Haftung der Höhe nach auf die Deckungssumme der Betriebshaftpflichtversicherung von MaHalla von [●] EUR je Schadensfall begrenzt.

(3) Im Übrigen ist die Haftung von MaHalla bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen.

(4) Die verschuldensunabhängige Haftung gemäß § 536a Abs. 1 Alt. 1 BGB für bereits bei Vertragsschluss vorhandene Mängel wird ausgeschlossen.

(5) MaHalla haftet nicht für Beeinträchtigungen durch Ausfälle oder Störungen der öffentlichen Versorgung (insbesondere Strom, Wasser, Telekommunikation), von Internet-, WLAN- und Mobilfunkverbindungen sowie durch Bauarbeiten, Verkehrsbeschränkungen oder sonstige Maßnahmen Dritter auf Nachbargrundstücken oder im öffentlichen Raum, soweit MaHalla diese nicht zu vertreten hat.

(6) Ist der Kunde Unternehmer, kann er wegen Mängeln der Mietsache die Miete nur mindern, indem er den Minderungsbetrag nach Zahlung zurückfordert; Aufrechnung oder Zurückbehaltung sind insoweit ausgeschlossen, es sei denn, der Anspruch ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.

(7) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten entsprechend zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen von MaHalla.

§ 19 Eingebrachte Gegenstände

(1) Vom Kunden, seinen Dienstleistern, Mitarbeitern oder Gästen eingebrachte Gegenstände befinden sich auf eigene Gefahr in der MaHalla.

(2) MaHalla übernimmt keine Verwahrungspflicht für Equipment, Dekorationen, Garderobe, Waren, Fahrzeuge, Wertgegenstände oder sonstige eingebrachte Sachen, sofern nicht ausdrücklich ein Verwahrungsvertrag geschlossen wurde.

(3) Sämtliche eingebrachten Gegenstände sind spätestens zum vereinbarten Ende der Abbauzeit zu entfernen.

(4) Nicht fristgerecht entfernte Gegenstände darf MaHalla nach erfolgloser Aufforderung zur Abholung und Ablauf einer hierfür gesetzten Frist von mindestens 7 Kalendertagen auf Kosten des Kunden entfernen und einlagern lassen.

(5) Bei offensichtlich wertlosen oder verderblichen Gegenständen kann eine vorherige Fristsetzung entbehrlich sein, soweit dies gesetzlich zulässig ist.

(6) Werden eingelagerte Gegenstände nicht innerhalb von drei Monaten nach Einlagerung abgeholt, kann MaHalla sie nach vorheriger Androhung in Textform verwerten oder entsorgen. Ein Erlös wird nach Abzug der Kosten an den Kunden ausgekehrt.

(7) Das gesetzliche Vermieterpfandrecht (§ 562 BGB) an den eingebrachten Gegenständen des Kunden bleibt unberührt.

§ 20 Übergabe, Reinigung, Abfall und Rückgabe

(1) Die Räume werden zu Beginn der Nutzungszeit übergeben und sind zum vereinbarten Zeitpunkt in dem vertraglich geschuldeten Zustand zurückzugeben. Der Kunde oder sein Ansprechpartner (§ 9 Abs. 7) nimmt an Übergabe und Rückgabe teil.

(2) Vom Kunden verursachte außergewöhnliche Verschmutzungen sowie über den vereinbarten Leistungsumfang hinausgehende Reinigungs- und Entsorgungsleistungen werden nach tatsächlichem Aufwand berechnet.

(3) Der Kunde hat sämtliche von ihm eingebrachten Dekorationen, Materialien, Produktionsmittel und Abfälle zu entfernen, soweit deren Entsorgung nicht ausdrücklich von MaHalla übernommen wurde.

(4) MaHalla dokumentiert den Zustand der Räume bei Übergabe und Rückgabe durch ein Übergabe- bzw. Rückgabeprotokoll sowie Foto- oder Videoaufnahmen. Nimmt der Kunde an der Rückgabe nicht teil oder verweigert er die Unterzeichnung, übermittelt MaHalla ihm das Protokoll in Textform. Widerspricht der Kunde nicht innerhalb von fünf Werktagen nach Zugang in Textform, gilt das Protokoll als anerkannt; MaHalla weist bei der Übermittlung auf diese Folge hin.

(5) Schäden, die bei der Rückgabe nicht ohne Weiteres erkennbar waren, können nachträglich geltend gemacht werden. MaHalla zeigt solche Schäden innerhalb von zehn Werktagen nach Kenntniserlangung an.

(6) Der Verlust von Schlüsseln, Transpondern oder sonstigen Zugangsmitteln ist MaHalla unverzüglich mitzuteilen. Der Kunde trägt die Kosten des Ersatzes und, soweit aus Sicherheitsgründen erforderlich, der Änderung der Schließanlage.

§ 21 Kunstwerke, Architektur und Schutz des Gebäudes

(1) In der MaHalla befindliche Kunstwerke, Installationen, Fotografien und sonstige Werke sind besonders zu schützen.

(2) Berühren, Versetzen, Entfernen, Verdecken oder sonstige Eingriffe bedürfen der vorherigen Zustimmung von MaHalla.

(3) Eine kommerzielle Nutzung oder gezielte Abbildung einzelner geschützter Kunstwerke bedarf – soweit entsprechende Rechte bestehen – der vorherigen Klärung der erforderlichen Nutzungsrechte.

(4) Die Zustimmung zur Nutzung der Veranstaltungsflächen beinhaltet nicht automatisch die Einräumung urheberrechtlicher oder sonstiger Nutzungsrechte an dort befindlichen Werken.

§ 22 Foto-, Film-, Marken- und Namensrechte

(1) Die Nutzung des Namens, der Marken oder Logos der MaHalla für Werbung, Pressearbeit, Sponsoring oder sonstige kommerzielle Kommunikation bedarf der vorherigen Zustimmung von MaHalla.

(2) Werbung, Beschilderung und Branding des Kunden an Fassade, Außenflächen und im öffentlichen Raum bedürfen ebenfalls der vorherigen Zustimmung von MaHalla. Erforderliche Sondernutzungserlaubnisse holt der Kunde ein.

(3) Foto-, Film- und sonstige kommerzielle Produktionen, die über die übliche Dokumentation der gebuchten Veranstaltung hinausgehen, bedürfen der vorherigen Abstimmung.

(4) Die Verantwortlichkeit für Persönlichkeits-, Datenschutz-, Urheber- und sonstige Rechte der bei der Veranstaltung aufgenommenen Personen und Inhalte liegt beim jeweiligen Produzenten bzw. Verantwortlichen.

(5) MaHalla ist berechtigt, die Veranstaltung zu eigenen Dokumentations-, Kommunikations-, Vertriebs- und Marketingzwecken fotografisch und filmisch zu begleiten oder durch beauftragte Dritte begleiten zu lassen und die hierbei entstandenen Aufnahmen zeitlich und räumlich unbeschränkt insbesondere auf der Website, in sozialen Medien, Präsentationen, Showreels, Presse- und Vertriebsunterlagen sowie im Portfolio von MaHalla zu verwenden. Der Kunde kann der Anfertigung und/oder Verwendung entsprechender Aufnahmen bis zum Beginn der Veranstaltung in Textform widersprechen. Ist der Kunde Verbraucher, erfolgen Anfertigung und Verwendung solcher Aufnahmen nur mit seiner Zustimmung in Textform. Soweit MaHalla Aufnahmen anfertigt, informiert der Kunde seine Gäste in geeigneter Weise, etwa in der Einladung oder am Einlass, hierüber. Die Persönlichkeits-, Datenschutz-, Urheber- und sonstigen Rechte erkennbar abgebildeter Personen sowie sonstiger Dritter bleiben unberührt.

(6) MaHalla darf den Kunden und die Veranstaltung nach deren Durchführung als Referenz (Name, Logo, Art der Veranstaltung) nennen, sofern der Kunde nicht bis zum Veranstaltungsbeginn in Textform widerspricht. Ist der Kunde Verbraucher, bedarf die Referenznennung seiner Zustimmung.

§ 23 Politische und rechtswidrige Veranstaltungen

(1) Die Räumlichkeiten dürfen nicht für Veranstaltungen genutzt werden, deren Zweck oder wesentliche Inhalte gegen geltendes Recht oder die freiheitlich-demokratische Grundordnung gerichtet sind.

(2) Insbesondere sind Veranstaltungen oder Inhalte unzulässig, die strafbare, rassistische, antisemitische, menschenverachtende oder verfassungsfeindliche Inhalte verbreiten oder fördern.

(3) Werden entsprechende Verstöße während einer Veranstaltung bekannt, hat der Kunde unverzüglich geeignete Maßnahmen zu deren Unterbindung zu treffen.

§ 24 Höhere Gewalt und sonstige außergewöhnliche Ereignisse

(1) Kann eine Veranstaltung aufgrund höherer Gewalt oder eines sonstigen von keiner Vertragspartei zu vertretenden Ereignisses nicht oder nicht wie vereinbart durchgeführt werden, werden die Parteien zunächst prüfen, ob die Veranstaltung innerhalb eines angemessenen Zeitraums verschoben oder in angepasster Form durchgeführt werden kann.

(2) Als Ereignisse höherer Gewalt kommen insbesondere Naturkatastrophen, Krieg, Terroranschläge, erhebliche Unruhen, Epidemien oder Pandemien, behördliche Veranstaltungsverbote, großflächige Ausfälle kritischer Infrastruktur und vergleichbare außergewöhnliche, von den Parteien nicht beherrschbare Ereignisse in Betracht.

(3) Bereits erbrachte Leistungen sowie nachweislich entstandene, nicht vermeidbare Kosten und verbindliche Verpflichtungen gegenüber Dritten, die MaHalla für die Veranstaltung des Kunden eingegangen ist, sind vom Kunden zu vergüten. MaHalla wird sich bemühen, solche Kosten durch Stornierung oder Umbuchung gering zu halten.

(4) Im Übrigen werden bereits geleistete Zahlungen auf einen vereinbarten Ersatztermin angerechnet.

(5) Kommt kein Ersatztermin zustande und ist die Durchführung endgültig unmöglich, richtet sich die Abrechnung nach den gesetzlichen Vorschriften unter Berücksichtigung bereits erbrachter Leistungen und nicht vermeidbarer Aufwendungen.

(6) Umstände aus der Sphäre des Kunden, insbesondere der Ausfall von Referenten, Künstlern oder Teilnehmern, Absagen von Gästen, unternehmensinterne Entscheidungen, Budgetkürzungen oder Reisebeschränkungen einzelner Teilnehmer, sind keine höhere Gewalt. Witterungsbedingungen sind keine höhere Gewalt, es sei denn, eine amtliche Warnung schließt die Nutzung der Außenflächen aus.

(7) Bei einer Verschiebung nach Abs. 1 fällt kein Umbuchungsentgelt nach § 8 Abs. 2 an; § 8 Abs. 3 gilt entsprechend.

§ 25 Rücktritt und außerordentliche Beendigung durch MaHalla

(1) MaHalla kann den Vertrag aus wichtigem Grund außerordentlich kündigen oder von ihm zurücktreten, soweit ihr unter Berücksichtigung aller Umstände die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses nicht zugemutet werden kann.

(2) Ein wichtiger Grund kann insbesondere vorliegen, wenn:

  • wesentliche fällige Zahlungen trotz angemessener Nachfrist nicht geleistet werden;

  • erforderliche Genehmigungen oder Versicherungsnachweise nicht rechtzeitig vorliegen;

  • gegenüber MaHalla wesentliche Angaben über Art oder Umfang der Veranstaltung schuldhaft falsch oder unvollständig gemacht wurden;

  • die vereinbarte maximale Besucherzahl erheblich überschritten wird;

  • erhebliche Sicherheits- oder Brandschutzverstöße vorliegen;

  • die tatsächliche Veranstaltung wesentlich vom vereinbarten Veranstaltungszweck abweicht;

  • die Durchführung gegen gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen verstößt;

  • eine konkrete Gefahr für Personen oder erhebliche Sachwerte besteht;

  • die Veranstaltung nach ihrem Charakter geeignet ist, den Ruf oder die Sicherheit von MaHalla erheblich zu gefährden, und dies für MaHalla bei Vertragsschluss nicht erkennbar war.

(3) Soweit Art und Schwere des Verstoßes dies zulassen, erhält der Kunde zuvor Gelegenheit zur Abhilfe.

(4) Beruht die Beendigung auf einem vom Kunden zu vertretenden Umstand, bleiben die gesetzlichen und vertraglichen Zahlungs- und Schadensersatzansprüche von MaHalla bestehen.

(5) Werden nach Vertragsschluss Umstände bekannt, die die Leistungsfähigkeit des Kunden erheblich in Frage stellen, kann MaHalla eine angemessene Sicherheitsleistung oder Vorauszahlung verlangen. Wird sie nicht innerhalb einer angemessenen Frist geleistet, kann MaHalla vom Vertrag zurücktreten.

§ 26 Datenschutz und Vertraulichkeit

(1) Die Parteien verarbeiten personenbezogene Daten im Rahmen der geltenden Datenschutzvorschriften, insbesondere der DSGVO und des BDSG.

(2) MaHalla verarbeitet personenbezogene Daten des Kunden und seiner Ansprechpartner, insbesondere Name, Funktion, geschäftliche Kontaktdaten, Korrespondenz und Vertragsdaten, zur Anbahnung, Durchführung und Abwicklung des Vertrags sowie zur Kundenbetreuung (Art. 6 Abs. 1 lit. b und f DSGVO). Die Verarbeitung erfolgt in den IT-Systemen von MaHalla einschließlich cloudbasierter Systeme für Kundenverwaltung, Kommunikation und Buchhaltung sowie KI-gestützter Werkzeuge zur Analyse, Zusammenfassung und Verwaltung von Anfragen und Projekten. Hierfür eingesetzte Dienstleister sind als Auftragsverarbeiter nach Art. 28 DSGVO gebunden; eine Übermittlung in Drittländer erfolgt nur auf Grundlage geeigneter Garantien nach Art. 44 ff. DSGVO. Daten des Kunden werden nicht zum Training von KI-Modellen Dritter verwendet.

(3) MaHalla darf die im Rahmen des Vertragsverhältnisses erhaltenen geschäftlichen Kontaktdaten des Kunden und seiner Ansprechpartner nutzen, um über eigene, den gebuchten Leistungen ähnliche Angebote von MaHalla, insbesondere Räume, Veranstaltungen und Formate, zu informieren, auch per E-Mail (§ 7 Abs. 3 UWG). Der Kunde und die betroffenen Personen können dieser Nutzung jederzeit ohne Angabe von Gründen widersprechen, etwa per E-Mail an [●] oder über den Abmeldelink in jeder Nachricht; hierfür entstehen keine anderen als die Übermittlungskosten nach den Basistarifen.

(4) Weitere Informationen zur Datenverarbeitung, insbesondere zu Speicherdauer, Empfängern und Betroffenenrechten, enthalten die Datenschutzhinweise von MaHalla unter [●]. Der Kunde stellt sicher, dass seine Mitarbeiter, Ansprechpartner und Beauftragten, deren Daten er MaHalla übermittelt, über diese Verarbeitung informiert werden, und leitet ihnen die Datenschutzhinweise von MaHalla zur Kenntnis weiter.

(5) Übermittelt der Kunde MaHalla personenbezogene Daten Dritter, etwa Gäste- oder Teilnehmerlisten oder Daten von Dienstleistern, gewährleistet er, dass er hierzu berechtigt ist. MaHalla verwendet diese Daten ausschließlich zur Durchführung der Veranstaltung, insbesondere für Einlass, Sicherheit und Akkreditierung, und löscht sie nach Abwicklung der Veranstaltung, soweit keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten bestehen. Soweit MaHalla dabei weisungsgebunden für den Kunden tätig wird, schließen die Parteien auf Verlangen einer Partei eine Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung nach Art. 28 DSGVO.

(6) Nicht öffentliche kaufmännische, technische und organisatorische Informationen der jeweils anderen Partei sind vertraulich zu behandeln. Zulässig ist die Weitergabe an Auftragsverarbeiter, IT- und KI-Dienstleister, Berater und sonstige Dritte, die zur Vertragsdurchführung eingesetzt und zur Vertraulichkeit verpflichtet sind. MaHalla stellt sicher, dass eingesetzte Dienstleister vertraulich behandelte Informationen nicht für eigene Zwecke verwenden.

(7) Gesetzliche Offenlegungspflichten bleiben unberührt.

§ 27 Aufrechnung und Zurückbehaltung

(1) Der Kunde kann gegen Forderungen von MaHalla nur mit unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten oder entscheidungsreifen Gegenforderungen aufrechnen. Dies gilt nicht für Gegenforderungen des Kunden aus demselben Vertragsverhältnis, die im Gegenseitigkeitsverhältnis zur Forderung von MaHalla stehen. Gesetzlich zwingende Rechte des Kunden bleiben unberührt.

(2) Zurückbehaltungsrechte kann der Kunde nur wegen Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis geltend machen.

§ 28 Schlussbestimmungen

(1) Änderungen und Ergänzungen des Vertrags sollen mindestens in Textform erfolgen, soweit nicht gesetzlich eine strengere Form vorgeschrieben ist.

(2) Individuelle Vereinbarungen haben Vorrang vor diesen AGB.

(3) Sollte eine Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gelten die gesetzlichen Vorschriften.

(4) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Gegenüber Verbrauchern gilt diese Rechtswahl nur, soweit ihnen dadurch nicht der Schutz zwingender Vorschriften des Staates ihres gewöhnlichen Aufenthalts entzogen wird. Vertragssprache ist Deutsch; bei Übersetzungen ist die deutsche Fassung maßgeblich.

(5) Erfüllungsort ist Berlin.

(6) Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist Berlin ausschließlicher Gerichtsstand. MaHalla bleibt berechtigt, den Kunden auch an dessen allgemeinem Gerichtsstand zu verklagen.

(7) MaHalla ist nicht bereit und nicht verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.

MaHalla GmbH & Co. KG Wilhelminenhofstraße 76/77 12459 Berlin

Stand: August 2026


Impressum

Angaben gemäß § 5 TMG

MaHalla GmbH & Co. KG
Wilhelminenhofstr. 76
12459 Berlin

Kontakt
Telefon: 030 8800070
E-Mail: info@mahalla.berlin

Registergericht: Amtsgericht Berlin
Registernummer: HRA 57176 B

Umsatzsteuer-ID gemäß § 27a UStG: DE 330 257 147

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Zur Ausübung Ihrer Rechte wenden Sie sich bitte an: info@mahalla.berlin

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10969 Berlin
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